Stromkosten setzen Haushalte von Sozialhilfeempfängern unter Druck

Forschung

Der Regelbedarf von Haushalten in der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) reicht häufig nicht aus, um die Kosten für ihren Stromverbrauch zu decken. Die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem Mittelwert der Stromkosten beträgt, je nach Haushaltszusammensetzung, zwischen fünf und elf Euro im Monat. Noch größer ist die Differenz, wenn die Warmwasserbereitung dezentral erfolgt und mit Strom betrieben wird. Dann erhöht sich der Differenzbetrag um weitere neun bis 19 Euro im Monat. Das zeigt eine aktuelle Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Caritasverband e.V.

Miet- und Heizkosten für Haushalte in der Grundsicherung übernimmt der Staat als Leistungsträger direkt. Die Stromkosten dagegen müssen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Diese monatliche Pauschale ist abhängig vom Haushaltstyp (Alleinstehende/r, Paare, Familien) und dem Alter der Kinder. Seit Januar 2015 erhält ein Alleinstehender im Alter von 18 bis 64 Jahren eine monatliche Leistung von 399 Euro. Mit diesem Geld soll der Lebensunterhalt bestritten und eben auch der Strombedarf finanziert werden.

Anhand der Analyse von Daten von mehr als 22.000 Haushalten, die im Zuge des Bundesprojekts Stromspar-Check (einer Gemeinschaftsaktion des Bundesverbands der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands und des Deutschen Caritasverbands) von Januar 2014 bis Mai 2015 erhoben wurden, ermittelten die ZEW-Wissenschaftler den durchschnittlichen Stromverbrauch von Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfe-Empfängern. Ein repräsentativer Single-Haushalt verbraucht im Jahr 1.605 kWh Strom, was jährlichen Kosten von 521 Euro bzw. rund 43 Euro im Monat entspricht.

Wird das Warmwasser mit Hilfe von Strom bereitet, liegt der Verbrauch deutlich höher; beim Referenz Single-Haushalt um 813 kWh im Jahr. Über alle Haushaltstypen hinweg, kann nur rund ein Drittel der Haushalte, die ihre Warmwasserbereitung mit Strom betreiben, die anfallenden Kosten mit dem Regelbedarf decken, obwohl der Leistungsträger Zusatzleistungen für die Warmwasserbereitung zur Verfügung stellt. Von dieser Unterdeckung sind Kleinkinder (Regelbedarfsstufe 6) besonders stark betroffen.

In der vorliegenden Analyse wird erstmals der Verbrauch der Leistungsempfänger direkt beobachtet. Sie ergänzt somit die bisherige Berechnung der Regelsätze, die nach dem Gesetz auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erfolgt. Die Ergebnisse legen nahe, dass die Pro-Kopf-Bedarfe für Strom angepasst werden sollten. Hierbei müssen insbesondere die Mehrbedarfe aus der elektrischen Warmwasseraufbereitung größere Aufmerksamkeit erhalten.

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