Belastungswirkungen einer (Wieder-)Einführung der Vermögensteuer

Forschung

Eine Betrachtung der Steuerstruktur in anderen europäischen Staaten ergibt, daß - zumeist historisch bedingt - die Erhebung einer Vermögensteuer nicht unüblich ist. So erheben beispielsweise Dänemark, Frankreich, die Niederlande, Spanien, die Schweiz oder auch Luxemburg eine Steuer auf Vermögen. Dabei unterliegen stets natürliche Personen, in der Schweiz und Luxemburg auch juristische Personen, der Vermögensteuer. Auch in Deutschland scheint, trotz des Wegfalls der Vermögensteuer im Jahr 1997, die Diskussion um eine solche Substanzsteuer nicht obsolet zu sein.

In der jüngsten Zeit wurden insbesondere auf Länderebene Stimmen laut, die eine (Wieder-)Einführung einer derartigen Steuer in Deutschland fordern. Wie diese geforderte Vermögensteuer konkret gestaltet werden soll, bleibt dabei jedoch im Dunkeln. An eine unmodifizierte Wiedereinsetzung der 1997 außer Kraft gesetzten Steuer kann sicherlich nicht gedacht sein. Ursache für deren Abschaffung war der Vermögensteuerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht erklärte die Anwendung des selben Vermögensteuersatzes auf alle Vermögensarten wegen der sehr unterschiedlichen Wertansätze für verfassungswidrig. Zudem verweist das außer Kraft gesetzte, aber dennoch formal weiterbestehende Vermögensteuergesetz in den Vorschriften zur Bemessungsgrundlage auf Normen des Bewertungsgesetzes, die bereits aufgehoben wurden.

Den Vorschlägen der Befürworter einer Vermögensteuer gemeinsam ist gleichwohl die Besteuerung von hohen Privatvermögen. Aufgrund von fehlenden konkreten Gestaltungsvorschlägen ist eine genaue Quantifizierung der Belastungswirkungen, die aus der geforderten (Wieder-) Einführung einer Vermögensteuer resultieren, jedoch nicht möglich. Um dennoch die Auswirkungen einer wiedereingeführten Vermögensbesteuerung auf den Standort Deutschland aufzeigen zu können, wurden mit dem "European Tax Analyzer" - ein vom ZEW in Kooperation mit der Universität Mannheim entwickeltes Computersimulationsprogramm - die Auswirkungen verschiedener Varianten einer Vermögensbesteuerung auf die Steuerbelastung juristischer und natürlicher Personen berechnet. Diese wurden weiterhin national und international verglichen. Den Berechnungen wurde dabei ein Durchschnittsunternehmen des Verarbeitenden Gewerbes in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sowie dessen Anteilseigner zugrunde gelegt. Dabei ist festzustellen, daß der Anteil der Vermögensteuer an der Gesamtsteuerbelastung in den USA (ca. 6,3%) und in den Niederlanden (ca. 3%) höher ist, als es bei der Einführung einer derartigen Steuer in Deutschland (ca. 1,8%) wäre. Dagegen liegt deren Anteil in Frankreich bei 0,56% der Gesamtsteuerbelastung und ist somit, ebenso wie in Großbritannien, das keine Vermögensteuer erhebt, niedriger als in Deutschland. Der Anteil der Vermögensteuer in Deutschland erscheint mit 1,8% zwar eher gering; allerdings ist die deutsche Steuerbelastung auf Gesamtebene im internationalen Vergleich bereits heute sehr hoch und würde durch eine Vermögensteuer weiter erhöht werden.

Obschon die dargestellten Ergebnisse bei Betrachtung anders strukturierter Unternehmen modifiziert werden müßten, läßt sich aber in jedem Fall festhalten, daß die (Wieder-) Einführung der Vermögensteuer prinzipiell zu einer quantitativ bedeutsamen Zusatzbelastung und damit zu einer Verschlechterung des Standorts Deutschland führt. Die Höhe der zusätzlichen Steuerbelastung hängt dabei grundsätzlich von der Ausgestaltung der Vermögensteuer, hier im wesentlichen von der Höhe und der Art der gewährten Freibeträge ab. Grundsätzlich stehen der Einführung einer neuen, insbesondere ertragsunabhängigen Steuer neben den prinzipiellen Nachteilen einer solchen Substanzsteuer (beispielsweise Substanzauszehrung) auch deren Erhebungsaufwand und die damit verbundene Komplizierung des Steuerrechts entgegen. Im Ergebnis ist mithin die (Wieder-)Einführung einer solchen Steuer negativ zu beurteilen.

Ansprechpartner

Dr. Thorsten Stetter, E-Mail: stetter@zew.de