Ökonomische Aspekte der privaten Durchsetzung des Kartellrechts

ZEW Discussion Paper Nr. 09-075 // 2009
ZEW Discussion Paper Nr. 09-075 // 2009

Ökonomische Aspekte der privaten Durchsetzung des Kartellrechts

Bei Verstößen gegen geltendes Wettbewerbsrecht entstehen typischerweise Schäden durch überhöhte Preise und entgangenen Gewinn bei nachgelagerten Wirtschaftsstufen. Hierfür besteht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch. Auf europäischer Ebene wird derzeit ein Rechtsrahmen diskutiert, mit dem eine einheitliche Behandlung in den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden soll. Im Rahmen dieser Arbeit wird aufgezeigt, welche Anreize entstehen und daher bei der Ausgestaltung der einschlägigen Regelungen zu berücksichtigen sind, um die bisherigen Mechanismen zur Abschreckung neuer Kartelle und Aufdeckung bestehender Kartelle nicht zu beschädigen. Wir stellen fest, dass die private Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen einen Beitrag leistet, um Kartelle zu verhindern und die Schäden aufgedeckter Kartelle zu kompensieren. Die präventive Wirkung ergänzt die bisherigen Instrumente zur Aufdeckung von Kartellen. Daher werden Hardcore-Kartelle, die relativ leicht von potentiell Geschädigten aufgedeckt werden können, mit geringerer Wahrscheinlichkeit überhaupt erst eingerichtet. Nach Aufdecken eines Kartells sollen die Betroffenen ihren Schaden in vollem Umfang, also die Verteilungswirkung und den Allokationseffekt, geltend machen dürfen. Kartellmitglieder sollen die passing-on defense entgegenhalten dürfen. Dies bedeutet, dass ein von überhöhten Preisen betroffenes Unternehmen einen Teil des Preisaufschlages an seine Kunden weitergibt. Diese Weitergabe von überhöhten Preisen muss dieses Unternehmen gegen sich geltend machen lassen. Nur so kann prinzipiell eine Kompensation des vollen Schadens erfolgen. Dies wird nur gehemmt durch Kosten der Rechtsdurchsetzung. Die Gefahr der missbräuchlichen Kollusion zwischen Schädiger und mittelbar Geschädigten bei der Anwendung der passing-on defense besteht nur in besonderen Einzelfällen. Dem Effekt, dass Kartelle weniger wahrscheinlich werden, steht entgegen, dass die Kronzeugenregelung weniger attraktiv wird, wenn der Kronzeuge sich mit dieser Rolle zugleich selbst Schadensersatzansprüchen aussetzt. Dies kann durch die Ausgestaltung seines Haftungsumfanges begrenzt werden und bedarf weiterer Klärung. Die Attraktivität der Kronzeugenregelung sinkt daher nicht per se. Die Zuordnung des Gesamtschadens auf die einzelnen Kartellmitglieder lässt sich konzeptionell nicht durchführen. Insbesondere ist die Zuordnung des Schadens eines betroffenen Unternehmens zu dem Kartellmitglied, mit dem es in einer Vertragsbeziehung steht, inkorrekt. Ursächlich ist alleine die Kartellvereinbarung, an der alle Kartellmitglieder beteiligt sind. Insgesamt befürworten wir die Initiative der Europäischen Kommission, einen Rechtsrahmen für die private Durchsetzung des Kartellrechts zu schaffen.

Beschorner, Patrick und Kai Hüschelrath (2009), Ökonomische Aspekte der privaten Durchsetzung des Kartellrechts, ZEW Discussion Paper Nr. 09-075, Mannheim, erschienen in: Kartellrechtsdurchsetzung durch private Schadenersatz­klagen?.