Die Grundsteuer braucht eine marktnähere Grundlage als bisher

Kommentar

Die Basis für die Berechnung der Grundsteuer in Deutschland ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat in Sachen „Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer“ geurteilt, dass die aktuelle Vorgehensweise der Steuererhebung auf Basis veralteter Einheitswerte für die mehr als 35 Millionen Grundstücke und Immobilien in Deutschland gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Dr. Oliver Lerbs, kommissarischer Leiter des Forschungsbereichs „Internationale Finanzmärkte und Finanzmanagement“ am Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), Mannheim, nimmt dazu Stellung.

„Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht der Gesetzgeber in der Pflicht und hat dadurch jetzt die große Chance, die Grundsteuer auf eine gerechtere und marktnähere Grundlage zu stellen als bisher. Grundsätzlich sollte die Grundsteuer ausschließlich am Grund und Boden und nicht an den Gebäuden ausgerichtet sein. Der derzeit diskutierte Vorschlag einer Bemessung nach der Grundstücksgröße hätte den Vorteil, dass die Steuerschuld künftig sehr einfach zu erheben wäre. Allerdings wäre die Höhe der Grundsteuer damit völlig unabhängig vom tatsächlichen Marktwert des Grundstücks, was als unfair empfunden werden dürfte.

Auch aufgrund finanztheoretischer Anreize deutlich überlegen wäre eine Besteuerung auf Grundlage der Grundstückswerte. Zur Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage würden sich die durch die örtlichen Gutachterausschüsse ermittelten Bodenrichtwerte anbieten. Diese Werte liegen bereits heute annähernd flächendeckend vor und werden regelmäßig an aktuelle Wertentwicklungen am Bodenmarkt angepasst.

Eine Gesetzesreform zur Bemessung der Grundsteuer in Deutschland wird allerdings kaum dazu führen, dass die Hebesätze der Grundsteuer B, die Gemeinden in Deutschland auf Immobilieneigentum erheben, regional zum Teil extrem voneinander abweichen. Gemeinden, in denen überwiegend Wohneigentümer leben, besteuern Immobilieneigentum bei sonst vergleichbaren Bedingungen in geringerem Ausmaß als Gemeinden, in denen die Menschen überwiegend zur Miete wohnen, wie unsere Forschungsergebnisse zeigen.“

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Dr. Oliver Lerbs, Telefon 0621/1235-147, E-Mail oliver.lerbs@zew.de

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